ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR MAKLERVERTRÄGE
der Werner Hausmann & Sohn Grundstücksgesellschaft mbH,
der Hausmann Immobilien GmbH und der Hausmann Hausverwaltung Sachsen GmbH,
im Nachfolgenden „Hausmann“ genannt.
1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen Hausmann und dem Auftraggeber. Auftraggeber können Käufer, Verkäufer, Mieter, Vermieter, Pächter oder Verpächter einer Immobilie sein.
Ist von einem Hauptvertrag die Rede, so ist damit ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag gemeint.
2. Vertragsschluss
Ist Gegenstand des Maklervertrags der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus im Sinne des § 656a BGB oder die Vermittlung eines solchen Vertrags oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrags über Wohnraum oder über solche Geschäftsräume, die wegen ihres räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohnräumen mit diesen zusammen vermietet werden oder die Vermittlung eines solchen Vertrags, so bedarf der Maklervertrag der Textform. Der Maklervertrag kommt in einem solchen Fall dadurch zustande, dass der Auftraggeber Hausmann auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail, Fax, Post) auffordert, dass Hausmann für ihn tätig werden soll und Hausmann – ebenfalls auf einem dauerhaften Datenträger – die Tätigkeit zusagt.
Ist Gegenstand des Maklervertrags der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder die Vermittlung eines anderen Vertrags, so kann der Maklervertrag auch dadurch rechtswirksam zustande kommen, dass Hausmann ein Objekt anbietet (z.B. Internet, Zeitung, Aushang), dabei als Makler zu erkennen ist, seinen Provisionsanspruch im Falle des Erfolges beziffert und ein Interessent sich an ihn wendet um Leistungen von ihm abzurufen (z.B. Exposé). In diesem Falle kommt ein Maklervertrag auch mündlich oder konkludent zustande.
Sollte ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen oder sollten Individualvereinbarungen getroffen worden sein, so haben die darin genannten Vereinbarungen Vorrang vor diesen AGB.
3. Provision
Mit Abschluss des von uns nachgewiesenen und/oder vermittelten Hauptvertrags ist der vereinbarte Provisionsanspruch entstanden und fällig. Die Höhe der Provision ergibt sich aus dem jeweiligen Exposé und wird berechnet auf den Kaufpreis bzw. die vereinbarte Miete/Pacht des Hauptvertrags. Die im Exposé angegebene Provision wird Bestandteil des Vertrags. Die Provision schuldet grundsätzlich der Auftraggeber.
Es gelten folgende Besonderheiten:
Bei der Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern im Sinne des § 656a BGB zum Kauf gilt, sofern der Käufer Verbraucher ist, Folgendes: Ist mit beiden Parteien des Kaufvertrags ein Maklervertrag zustande gekommen und vereinbart Hausmann mit einer der Parteien des Kaufvertrags die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, so kann Hausmann auch von der anderen Partei des Kaufvertrags keine Provision verlangen. Ist mit beiden Parteien des Kaufvertrags die entgeltliche Tätigkeit vereinbart, so verpflichten sich beide Parteien je zur hälftigen Zahlung der Provision.
Bei Wohnraumvermietungen schuldet der Vermieter die Provision, es sei denn, Hausmann holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten, in diesem Fall schuldet der Wohnungssuchende die Provision. Es gelten im Übrigen, insb. in Bezug auf Ausnahmen von der Entstehung des Provisionsanspruchs, die Bestimmungen des Wohnraumvermittlungsgesetzes.
Ein zugunsten von Hausmann einmal entstandener Provisionsanspruch wird nicht dadurch hinfällig, dass der Hauptvertrag von den Hauptvertragsparteien wieder aufgehoben oder in sonstiger Weise rückabgewickelt wird, es sei denn, es liegt ein zur Anfechtung berechtigender Grund vor. Eine nachträgliche Minderung des für den Hauptvertrag vereinbarten Preises berührt den zugunsten von Hausmann entstandenen Provisionsanspruch nicht.
4. Vertraulichkeit des Exposés und übermittelter Daten – Folgen bei Nichtbeachtung
Das übermittelte Exposé sowie alle weiteren Daten und Informationen, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Maklervertrag von Hausmann erhält, sind vertraulich und rechtlich geschützt. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Entsteht Hausmann durch die unberechtigte Weitergabe von Exposé(s), Daten und/oder Informationen an Dritte ein Schaden, so hat der Auftraggeber diesen zu ersetzen.
5. Haftungsausschluss
Die im Inserat oder Exposé enthaltenen objektbezogenen Angaben des Verkäufers, Vermieters oder Verpächters wurden durch Hausmann nicht auf Richtigkeit oder Vollständigkeit geprüft. Hausmann übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den vorstehend genannten Personen erhaltenen und weitergegebenen Daten keine Haftung.
Hausmann haftet nicht für leicht fahrlässig durch Hausmann, durch Hausmanns Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter begangene Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Garantien oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen.
6. Geldwäscheprüfung
Nach dem Gesetz ist Hausmann dazu verpflichtet, eine Geldwäscheprüfung durchzuführen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Hausmann die nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Geldwäscheprüfung zur Verfügung zu stellen.
7. Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist für Streitigkeiten aus dem Maklervertrag über vermögensrechtliche Ansprüche sowie für Streitigkeiten über nicht vermögensrechtliche Ansprüche, soweit eine wertabhängige Zuständigkeit des Amts-/Landgerichts besteht, das Landgericht Hamburg zuständig.